Bei kleineren Gehegen gilt lediglich die Anzeigepflicht - Formular-
Das Antragsformular muss bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde eingereicht werden. Die nach früheren Vorschriften erteilten Genehmigungen gelten weiter, allerdings sind wesentliche Änderungen (Gehegeerweiterung, Wechsel der Tierart etc.) stets anzuzeigen.
Seit dem Inkrafttreten der Gehegewildrichtlinien 2007 sind für geplante Wildgehege ausschließlich Gehege mit einer Fläche ab 10 ha genehmigungspflichtig.
Generell wird geprüft, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt (Priveligierung für Bauten) und ob naturschutzrechtliche Vorschriften (Wasserschutzgebiet, Waldgebiet, touristische Behinderungen) vorliegen. Siehe hier
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